Fitnessstudio Vertrag kündigen: Das musst du wissen

Ob ein Umzug ansteht, man das Trainingsumfeld wechseln möchte oder einfach keine Lust mehr aufs Fitnessstudio hat – Die Gründe seinen Vertrag zu kündigen können vielfältig sein. Wie man aus seinem Vertrag wieder heraus kommt und welche Möglichkeiten es gibt diesen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen verraten wir in diesem Beitrag.

Wieso man dich nicht einfach gehen lässt

Niemand bindet sich gerne an einen Vertrag. In einigen Fitnessstudios gibt es deshalb die Möglichkeit mit Tageskarten vertragsfrei oder mit monatlich kündbaren Mitgliedschaften ohne Mindestlaufzeit zu trainieren. Das kann teuer werden und macht nur Sinn, wenn man nicht vorhat, sich lange an einem ort aufzuhalten. Auch wenn diesse „Gäste“ eine gute Einnahmequelle für Fitnessstudios sind bergen sie stets das Risiko, einfach fernzubleiben und nicht mehr zu kommen. Mann will dich vertraglich binden, weil man nur mit regelmäßig eingehenden Zahlungen von Mitgliedern die gewiss sind, kalkulieren kann. Für die Studiobetreiber sind regelmäßig zahlende Mitglieder die möglichst selten aufkreuzen und damit die Kapazitäten und Geräte schonen die besten Kunden. Verständlich, dass man diese nicht verlieren möchte. Keiner will, dass du gehst. Verträge in Fitnessstudios haben in der Regel Laufzeiten von 12 bis 24 Monate. Das Studio rechnet also für diesen Zeitraum mit den monatlichen Zahlungen seiner Mitglieder und Einnahmen und Ausgaben können geplant werden. Könnten alle Mitglieder nach Belieben einfach fristlos ihre Verträge kündigen, wäre dies der betriebswirtschaftliche Supergau und es bestünde keinerlei Planungssicherheit mehr. Dennoch kann es vorkommen, dass man seinen Vertrag unbedingt kündigen muss. Unter welchen Umständen das möglich ist, zeigen die Beispiele weiter unten.

DISCLAIMER
Da wir keine Juristen sind, stellt dieser Beitrag keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, haben aber einen rein informativen Charakter. Bei konkreten Problemen und Anliegen empfehlen wir deshalb, einen Anwalt zu konsultieren.

Fristlose Kündigung: Eine Voraussetzung muss erfüllt sein

Eine außerordentliche Kündigung setzt stets voraus, dass Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Fitnessstudio den Leistungen die vertraglich zugesagt wurden, nicht mehr nachkommt. Dann liegt eine Unzumutbarkeit vor. Kann man wegen eines Umzugs nicht mehr trainieren, kann das Fitnessstudio hierfür nichts. Das Leistungsspektrum zu den vereinbarten Konditionen bietet es imerhin nach wie vor an. Wer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte braucht driftige Gründe. Das sind die häufigsten Gründe, wieso jemand seine Mitgliedschaft kündigen möchte:

Umzug

Ein Umzug in eine andere Stadt rechtfertigt keine Sonderkündigung. Auch wenn einige Fitnessstudios dies erlauben mögen – Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. In manchen Verträgen findet sich eine Klausel die ein Kündigungsrecht einräumt, wenn die Distanz vom neuen Wohnort zum Studio mindestens 20 Kilometer beträgt. Am 05. Dezember 1994 (Az. 6 U 164/93) wurde diese Distanz vom Oberlandesgericht Frankfurt tatsächlich als zumutbare Grenze definiert, bei derer Überschreitung das Sportstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden könne. Große Fitnessketten führen in ihren AGB oft als Sonderkündigungsgrund an, wenn man in eine Stadt oder Gemeinde zieht, in der die Kette nicht mit einer Filiale vertreten ist.

Berufsbedingter Umzug als Kündigungsgrund?

Dies gilt auch für einen berufsbedingten Umzug wie ein Fall zeigt der vom BGH am 04. Mai 2016 in einem Grundsatzurteil gegen einen Fitnesskunden entschieden wurde. Ein Zeitsoldat aus Hannover wurde in eine andere Stadt versetzt. Seinen Vertrag im Studio wolle er daraufhin fristlos kündigen, weil er das Angebot für die verbleibende Vertragslaufzeit von knapp einem Dreivierteljahr nicht mehr wahrnehmen könne. Nachdem der Betreiber des Studios die fristlose Kündigung nicht akzeptierte, landete der Fall schließlich vor Gericht. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Zeitsoldat bis zum regulären Vertragsende seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten habe. Zeitsoldaten müssen ihren Wohnort beruflich bedingt unter Umständen immer wieder wechseln. Übertragen auf Personen welche einer anderen Arbeit nachgehen würde dies bedeuten, dass man beispielsweise auch bei einem Umzug der durch eine neue Arbeitsstelle in eine andere Stadt erforderlich wird, nicht auf ein Sonderkündigungsrecht pochen kann. Das Risiko bei längerfristigen Verträgen liegt also stets beim Kunden. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man ins Ausland umzieht.

Anders sieht es aus, wenn das Fitnessstudio selbst umzieht. Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Az. 34 C 5/15) im Sinne eines Mannes entschieden, der einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen hat, das sich in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle befand. Er wollte dort in der Mittagspause trainieren was nicht mehr möglich war, als der Standort des Studios in eine andere Gegend verlegt wurde. Ein Festhalten an dem Vertrag war für den Kunden unzumutbar geworden und so entschieden die Richter, dass der Vertrag fristlos beendet werden durfte.

Man ist bei einem Umzug also in jedem Falle darauf angewiesen entweder auf Kulanz zu hoffen – diese Möglichkeit besteht immer – oder aber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, sofern dies in den AGB den Mitgliedern zugesprochen wird. Schildert man die persönliche Situation und benennt die Gründe der Kündigung, lassen sich viele Studiobetreiber aber im Einzelfall oft auf eine Kündigung im Einvernehmen ein. Ansonsten gilt, dass man an den Vertrag gebunden ist ganz gleich ob man privat oder aus beruflichen Gründen umzieht. Man sorgt praktisch selbst dafür, das Angebot nicht mehr nutzen zu können und es gilt als zumutbar, rechtzeitig zu kündigen oder bis zum Ende der Vertragslaufzeit die monatlichen Beiträge zu entrichten.

Krankheit

Dass eine Grippe nicht zur vorübergehenden Stilllegung oder gar zum Sonderkündigungsrecht führt dürfte klar sein – aber wie steht es um länger-, langfristige oder chronische und damit dauerhafte Erkrankungen die zu erheblichen Einschränkungen beim Training führen oder dies gar unmöglich machen? Verschlechtert sich die gesundheitliche Situation während der Vertragslaufzeit insoweit dass die Nutzung des Fitnessstudios dauerhaft unmöglich wird, liegt ein wichtiger Grund zur Sonderkündigung vor. Dies kann nach einem Unfall oder einer Operation der Fall sein. Die Sportunfähigkeit muss vom Vertragsnehmer, also dem Fitnesskunden, dem Studio aber durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ist die Krankheit hingegen zeitlich befristet, muss das Fitnessstudio keine Kündigung akzeptieren. In vielen Studios besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft eine Zeit lang ruhen zu lassen. In den großen Studioketten wie McFit ist es ohne Weiteres möglich, eine Auszeit zu nehmen. Bei kleineren Fitnessstudios sollte man zunächst einen Blick in den Vertrag werfen und im zweiten Schritt den Kontakt zum Studio suchen um eventuell eine Stilllegung aus Kulanz zu erwirken, sollte diese nicht vertraglich vorgesehen sein.

Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium kann einem beim Training erheblich einschränken und auch das Risiko für das Baby ist vielen Frauen beim Training mit Gewichten zu hoch. Die Trainingsmöglichkeiten werden mit jedem Tag den die Entbindung näher rückt immer überschaubarer und es stellt sich die Frage, ob eine Mitgliedschaft in einem solchen Fall überhaupt noch Sinn macht. Aber auch nach der Entbindung ist man wegen des Babys erheblich im Alltag eingeschränkt. Die Frage ist, ob diese Gründe zur fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrages ausreichen oder dazu berechtigen, diesen für einige Zeit ruhen zu lassen. Mehrere Gerichtsurteile sprechen sich jedenfalls für ein Sonderkündigungsrecht und damit die Schwangere aus. Erwähnenswert sind hier vor allem ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. Februar 2012 (Az. XII ZR 42/10) das eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Schwangerschaft rechtfertigt da diese als wichtiger Grund zu gelten habe und ein weiteres Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 19. Dezember 2013 welches das Sonderkündigungsrecht aus Artikel 6, Absatz 4, des Grundgesetztes herleitete in dem der Anspruch auf Schutz der Mutter verbrieft ist. Ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt man den Vertrag kündigen kann, wie weit die Schwangerschaft also fortgeschritten sein muss. Weitere wichtige Gründe die das Kindeswohl oder die Gesundheit der Mutter gefährden sollten ohnehin kein Problem darstellen fristlos kündigen zu können.

Irrtum über Vertragsinhalte

Ein Fall (AG München, Urteil v. 18.06.2014, Az.: 271 C 30721/13) der vom Amtsgericht (AG) München entschieden wurde zeigt, dass unter bestimmten Umständen durchaus eine nachträgliche Annulierung, also die Auflösung des Vertrages möglich ist. Allerdings nur, wenn ein Irrtum vorliegt. In diesem Falle wollte eine Seniorin das Angebot eines Fitnesscenters nutzen, welches mit einer zweiwöchigen Mitgliedschaft für 19,90 Euro zum Kennenlernen des Angebots warb. Natürlich ist der Sinn hinter solchen Aktionen, dass man im Anschluss an diesen Zeitraum einen längerfristigen Vertrag abschließt. Die Siebzigjährige wurde über einen Flyer auf das Angebot aufmerksam und suchte das entsprechende Studio auf, um es wahrnehmen zu können. Als sie die schriftliche Vereinbarung zum Probezeitraum unterschrieb wusste sie nicht, dass der Mitarbeiter vor Ort ihr einen anderen Vertrag vorlegte welcher eine Laufzeit von 64 Wochen haben sollte und mit 16 Euro pro Woche alles andere als ein Schnäppchen gewesen wäre. Im Fitnessstudio wurde ihr versichert, dass es sich um einen Vertrag für die Probemitgliedschaft für knapp 20 Euro handele. Die Sozialhilfeempfängerin hatte ihre Brille vergessen und hat sich so auf das Wort des Mitarbeiters verlassen, dem sie offensichtlich vertraut hat. Zu den genannten Kosten sollten auch noch Gebühren in Höhe von 49 Euro für ein „Startpaket“ von ihr entrichtet werden. Die Seniorin verweigerte letztendlich die anfallenden Zahlungen und beharrte darauf, den Vertrag aufzuheben. Der dreiste Fitnessstudiobetreiber zog daraufhin vor Gericht, welches der Dame Recht gab, da diese den Vertrag wegen Irrtums wirksam angefochten hätte. Wichtig war, dass sie bei Vertragsabschluss davon überzeugt war, für andere Konditionen zu unterschreiben, also eine 14-tägige Laufzeit. Hätte man sie in Kenntnis von den tatsächlichen Bedingungen des vorliegenden Vertrages gesetzt, hätte sie ihre Unterschrift natürlich verweigert. Als Sozialhilfeempfängerin hätte sie den abgeschlossenen Vertrag finanziell auch nicht stemmen können.

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